Artikel 218 VO (EU) 2015/35

Untergruppe von Standardparametern, die durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden können

1. Zur Untergruppe von Standardparametern, die gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG durch unternehmensspezifische Parameter ersetzt werden können, zählen

(a)
im Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko für jedes der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Segmente

i)
die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko gemäß Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe a;
ii)
die Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko gemäß Artikel 117 Absatz 3;
iii)
der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung nach Artikel 117 Absatz 3, sofern für das betreffende Segment ein anerkennungsfähiger Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag oder ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag nach Absatz 2 besteht;
iv)
die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko gemäß Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe b;

(b)
im Untermodul Lebensversicherungsrevisionsrisiko der Anstieg des Betrags der Rentenleistungen gemäß Artikel 141, sofern die dem betreffenden Untermodul zuzurechnenden Rentenleistungen nicht einem wesentlichen Inflationsrisiko unterliegen;
(c)
im Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jedes der in Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführten Segmente

i)
die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, gemäß Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe a;
ii)
die Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, gemäß Artikel 148 Absatz 3;
iii)
der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung nach Artikel 148 Absatz 3, sofern für das betreffende Segment ein anerkennungsfähiger Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag oder ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag nach Absatz 2 besteht;
iv)
die Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, gemäß Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe b;

(d)
im Untermodul Revisionsrisiko der Krankenversicherung der Anstieg des Betrags der Rentenleistungen gemäß Artikel 158, sofern die dem betreffenden Untermodul zuzurechnenden Rentenleistungen nicht einem wesentlichen Inflationsrisiko unterliegen.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen nicht beide unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Standardparameter für ein und dasselbe Segment oder beide unter Buchstabe c Ziffern ii und iii genannten Standardparameter für ein und dasselbe Segment ersetzen.

2. Ein Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder ein Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag für ein Segment gelten als anerkennungsfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

(a)
handelt es sich um einen Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag, so sieht dieser für die Schäden des Zedenten, die sich entweder auf Einzelschadensfälle oder auf alle Schadensfälle unter demselben Versicherungsvertrag in einem festgelegten Zeitraum beziehen und einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen, eine vollständige Übernahme dieser Schäden bis zu einer bestimmten Deckungsgrenze oder ohne Deckungsgrenze vor;
(aa)
handelt es sich um einen Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag, so sieht dieser für die aggregierten Schäden des Zedenten, die sich auf alle Schadensfälle in dem Segment oder homogene Risikogruppen innerhalb des Segments in einem festgelegten Zeitraum beziehen und einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen, eine vollständige Übernahme dieser Schäden bis zu einer bestimmten Deckungsgrenze oder ohne Deckungsgrenze vor;
(b)
Er deckt alle Schadensfälle, die dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten in dem Segment oder in homogenen Risikogruppen innerhalb des Segments entstehen.
(c)
Er gestattet eine ausreichende Anzahl von Wiederauffüllungen, so dass alle Ansprüche aus verschiedenen Schadensfällen in den folgenden zwölf Monaten gedeckt sind.
(d)
Er genügt den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Schadenexzedenten-Rückversicherung” auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen; „Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag” bezeichnet auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen.

3. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge oder mehrere Jahresüberschaden-Rückversicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderung erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder gegebenenfalls als ein einziger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag betrachtet.

4. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und d ist ein Inflationsrisiko dann als wesentlich zu betrachten, wenn seine Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte.

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