Artikel 219 VO (EU) 2015/35

Datenanforderungen

1. Die bei der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter verwendeten Daten werden nur dann als vollständig, exakt und angemessen betrachtet, wenn sie folgenden Kriterien genügen:

(a)
Sie erfüllen die in Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kommt in Bezug auf diese Daten den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 4 nach, wobei eine Bezugnahme auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Bezugnahme auf die Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter zu betrachten ist.
(b)
Die Daten sind geeignet, in die standardisierten Methoden einbezogen zu werden.
(c)
Die Daten hindern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht daran, die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/13/EG zu erfüllen.
(d)
Die Daten erfüllen alle zusätzlichen Datenanforderungen, die im Hinblick auf die Verwendung der einzelnen standardisierten Methoden notwendig sind.
(e)
Die Daten und der Prozess der Datenproduktion werden sorgfältig dokumentiert; dies gilt auch für

i)
die Sammlung von Daten und die Analyse ihrer Qualität, wobei die geforderte Dokumentation ein Verzeichnis der Daten mit Angaben zu deren Quelle, Merkmalen und Verwendung sowie die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten zu enthalten hat;
ii)
die Wahl der bei der Produktion und Anpassung der Daten zugrunde gelegten Annahmen, einschließlich Anpassungen im Hinblick auf Rückversicherungsansprüche und Ansprüche im Zusammenhang mit Katastrophenereignissen sowie Anpassungen in Bezug auf die Zuweisung der Ausgaben, wobei die geforderte Dokumentation ein Verzeichnis aller relevanten Annahmen, auf die sich die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen stützt, sowie eine Begründung der Wahl der Annahmen zu enthalten hat;
iii)
die Auswahl und Anwendung versicherungsmathematischer und statistischer Methoden für die Produktion und die Anpassung der Daten;
iv)
die Validierung der Daten.

2. Werden externe Daten verwendet, müssen diese folgenden zusätzlichen Kriterien genügen:

(a)
Der Prozess der Datenerhebung ist transparent, überprüfbar und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Daten zur Berechnung unternehmensspezifischer Parameter heranzieht, bekannt.
(b)
Sofern die Daten aus unterschiedlichen Quellen stammen: Die bei der Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten zugrunde gelegten Annahmen gewährleisten, dass die Daten vergleichbar sind.
(c)
Die Daten stammen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Geschäfts- und Risikoprofil dem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ähneln, dessen unternehmensspezifische Parameter auf der Grundlage dieser Daten berechnet werden.
(d)
Die Unternehmen, die die externen Daten verwenden, sind in der Lage, zu überprüfen, ob eine ausreichende statistische Evidenz dafür vorliegt, dass die ihren eigenen Daten zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungen und die den externen Daten zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungen einen hohen Grad an Übereinstimmung aufweisen, insbesondere hinsichtlich des in den Daten zum Ausdruck kommenden Volatilitätsniveaus.
(e)
Die externen Daten umfassen ausschließlich Daten von Unternehmen mit einem ähnlichen Risikoprofil, das auch dem Risikoprofil des die Daten verwendenden Unternehmens ähnelt. Insbesondere umfassen sie Daten von Unternehmen mit einer ähnlichen Geschäftstätigkeit und einem hinsichtlich der betreffenden externen Daten ähnlichen Risikoprofil, wobei eine ausreichende statistische Evidenz dafür vorliegt, dass die den externen Daten zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungen einen hohen Grad an Homogenität aufweisen.

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