Artikel 220 VO (EU) 2015/35
Standardisierte Methoden zur Berechnung der unternehmensspezifischen Parameter
1. Berechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensspezifische Parameter, verwenden sie für jeden einzelnen Parameter die in Anhang XVII genannten standardisierten Methoden:
- (a)
- die Prämienrisikomethode für unternehmensspezifische Parameter, die die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Standardparameter ersetzen;
- (b)
- die Rückstellungsrisikomethode 1 oder die Rückstellungsrisikomethode 2 für unternehmensspezifische Parameter, die die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe c Ziffer iv genannten Standardparameter ersetzen;
- (c)
- besteht ein anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag, ersetzen die nichtproportionale Rückversicherungsmethode 1 oder, sofern ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag besteht, die nichtproportionale Rückversicherungemethode 2 für unternehmensspezifische Parameter die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe c Ziffer iii genannten Standardparameter;
- (d)
- die Revisionsrisikomethode für unternehmensspezifische Parameter, die die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Standardparameter ersetzen.
2. Ist ein Unternehmen in der Lage, mehr als eine standardisierte Methode zu verwenden, wählt es diejenige Methode, die mit Blick auf die Erfüllung der in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kalibrierungsanforderungen die genauesten Ergebnisse liefert.
Kann ein Unternehmen jedoch nicht nachweisen, dass eine bestimmte standardisierte Methode hinsichtlich der Genauigkeit der Ergebnisse den anderen standardisierten Methoden zur Berechnung eines unternehmensspezifischen Parameters überlegen ist, wird diejenige Methode verwendet, die die konservativsten Ergebnisse liefert.
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