Artikel 221 VO (EU) 2015/35

1. Die Aufsichtsbehörden erheben die quantitativen unternehmensspezifischen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den in Artikel 309 Absatz 8 genannten Risiken erforderlich sind, und stellen sie der EIOPA alljährlich zum Zwecke der Aktualisierung der Korrelationsparameter zur Verfügung.

2. Die EIOPA kann die in Absatz 1 genannten Daten im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Aktualisierung der Korrelationsparameter analysieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.