Artikel 22 VO (EU) 2015/35

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden Annahmen nur dann als realistisch betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

(a)
die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können jede einzelne Annahme erläutern und begründen, wobei sie der Bedeutung der jeweiligen Annahme, der Unsicherheit, mit der diese behaftet ist, sowie relevanten alternativen Annahmen Rechnung tragen;
(b)
die Umstände, unter denen die Annahmen als falsch betrachtet würden, können eindeutig bestimmt werden;
(c)
sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, stützen sich diese Annahmen auf die Merkmale des Portfolios aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — und zwar soweit möglich unabhängig von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das das Portfolio hält;
(d)
die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nutzen die Annahmen im Zeitverlauf einheitlich und innerhalb homogener Risikogruppen und Geschäftsbereiche, ohne willkürliche Änderungen vorzunehmen;
(e)
die Annahmen spiegeln jede Unsicherheit hinsichtlich der Zahlungsströme angemessen wider.

Für die Zwecke des Buchstabens c nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensspezifische Informationen, einschließlich Informationen zu Schadensregulierung und -aufwendungen, nur dann, wenn diese die Merkmale des Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen besser widerspiegeln als nicht auf das betreffende Unternehmen beschränkte Angaben oder wenn eine vorsichtige, verlässliche und objektive Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne diese Informationen nicht möglich ist.

2. Annahmen werden für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG nur dann verwendet, wenn sie mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Einklang stehen.

3. Die Annahmen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf künftige Finanzmarktparameter oder -szenarien treffen, sind angemessen und stehen mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang. Wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Projektion künftiger Finanzmarktparameter ein Modell verwenden, so erfüllt dieses alle folgenden Anforderungen:

(a)
es ermittelt für die Vermögenswerte Preise, die mit den an Finanzmärkten erzielten Preisen in Einklang stehen;
(b)
es geht davon aus, dass keine Arbitragemöglichkeit besteht;
(c)
die Kalibrierung der Parameter und Szenarien steht mit der zur Berechnung des besten Schätzwerts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG verwendeten maßgeblichen risikolosen Zinskurve in Einklang.

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