Artikel 23 VO (EU) 2015/35
Künftige Maßnahmen des Managements
1. Für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements nur dann als realistisch betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- (a)
- die Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements werden objektiv bestimmt;
- (b)
- die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements stehen mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der angewandten Risikominderungstechniken, in Einklang; gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass das Unternehmen seine Praktiken oder Strategie ändern wird, stehen die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements mit den geänderten Praktiken oder der geänderten Strategie in Einklang;
- (c)
- die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements stehen miteinander in Einklang;
- (d)
- die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements laufen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder den für das Unternehmen geltenden rechtlichen Anforderungen nicht zuwider;
- (e)
- die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigen alle öffentlichen Verlautbarungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens über die Maßnahmen, die es nach eigenen Erwartungen ergreifen bzw. nicht ergreifen wird.
2. Die Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch sein und alles Folgende enthalten:
- i)
- einen Vergleich zwischen den angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements und den zuvor vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Managementmaßnahmen;
- ii)
- einen Vergleich der künftigen Maßnahmen des Managements, die in den aktuellen und den vergangenen Berechnungen des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden;
- iii)
- eine Bewertung, wie sich Änderungen bei den Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements auf den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken würden.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede maßgebliche Abweichung in Bezug auf die Ziffern i und ii erklären und in Fällen, in denen sich Änderungen bei den Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements erheblich auf die versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken, die Gründe für diese Sensitivität darlegen und erläutern, wie diese Sensitivität im Entscheidungsprozess des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt wird.
3. Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen umfassenden Plan für die künftigen Maßnahmen des Managements auf, der vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligt wird und alles Folgende vorsieht:
- (a)
- die Ermittlung der künftigen Maßnahmen des Managements, die für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen relevant sind;
- (b)
- die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen billigerweise davon ausgehen würde, dass es jede unter Buchstabe a genannte künftige Managementmaßnahme treffen wird;
- (c)
- die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen u. U. nicht möglich ist, jede unter Buchstabe a genannte künftige Managementmaßnahme zu treffen, sowie eine Beschreibung, wie diesen Umständen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung getragen wird;
- (d)
- die Reihenfolge, in der die unter Buchstabe a genannten künftigen Maßnahmen des Managements durchgeführt würden, und die für diese künftigen Maßnahmen des Managements geltenden Governance-Anforderungen;
- (e)
- eine Beschreibung aller laufenden Arbeiten, die erforderlich sind um zu gewährleisten, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jede unter Buchstabe a genannte künftige Maßnahme des Managements wird treffen können;
- (f)
- eine Erläuterung, wie die unter Buchstabe a genannten künftigen Maßnahmen des Managements bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden;
- (g)
- eine Beschreibung der anwendbaren, in die Berechnung des besten Schätzwerts einbezogenen internen Berichtsverfahren für die unter Buchstabe a genannten, künftigen Maßnahmen des Managements.
4. Bei den Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements werden die Zeit, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich ist, sowie alle damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt.
5. Das System, das die Weiterleitung von Informationen gewährleisten soll, wird für die Zwecke des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nur dann als wirksam betrachtet, wenn die in Absatz 3 Buchstabe g genannten Berichtsverfahren zumindest eine jährliche Mitteilung an das Verwaltungs-, Aufsichts- oder Managementorgan vorsehen.
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