Artikel 227 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung gemäß Absatz 2 anwenden, um der Verpflichtung zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Einklang mit Artikel 120 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nachzukommen.

2. Bei der vereinfachten Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Absatz 1 besteht für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit, nur einen Teil der Berechnungen anzustellen, die üblicherweise zur Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung erforderlich sind. Für die übrigen Berechnungen werden die Ergebnisse der vorhergehenden Berechnung der Solvenzkapitalanforderung herangezogen.

3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den in Absatz 2 genannten Ansatz anwenden, sofern sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass die aus der vorhergehenden Berechnung der Solvenzkapitalanforderung übernommenen Ergebnisse sich nicht wesentlich von den Ergebnissen einer neuen Berechnung unterscheiden würden.

4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen keine vereinfachte Berechnung vornehmen, wenn sie die Solvenzkapitalanforderung im Einklang mit Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen.

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