Artikel 229 VO (EU) 2015/35
Angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische Techniken
Versicherungsmathematische und statistische Techniken werden nur dann als angemessen, anwendbar und einschlägig für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a)
- Die Techniken stützen sich auf aktuelle Informationen und entsprechen dem neuesten Stand der Aktuarwissenschaft, und bei der Auswahl der Techniken wird der allgemein anerkannten Marktpraxis Rechnung getragen.
- (b)
- Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über Detailverständnis auf dem Gebiet der Wirtschaftstheorie und der Versicherungsmathematik sowie in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen.
- (c)
- Die Ergebnisse des internen Modells geben Aufschluss über relevante Änderungen im Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
- (d)
- Die Ergebnisse des internen Modells erweisen sich gegenüber Änderungen der Inputdaten, die nicht mit einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondieren, als stabil.
- (e)
- Mit Hilfe des internen Modells werden alle relevanten Merkmale des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgedeckt.
- (f)
- Die Techniken sind auf die im Rahmen des internen Modells verwendeten Daten abgestimmt.
- (g)
- Die Ergebnisse des internen Modells weisen keine wesentlichen Modell- oder Schätzfehler auf. Die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird — soweit möglich — angepasst, um Modell- und Schätzfehlern Rechnung zu tragen.
- (h)
- Die Berechnung der Ergebnisse des internen Modells lässt sich auf transparente Weise darstellen.
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