Artikel 229 VO (EU) 2015/35

Angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische Techniken

Versicherungsmathematische und statistische Techniken werden nur dann als angemessen, anwendbar und einschlägig für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
Die Techniken stützen sich auf aktuelle Informationen und entsprechen dem neuesten Stand der Aktuarwissenschaft, und bei der Auswahl der Techniken wird der allgemein anerkannten Marktpraxis Rechnung getragen.
(b)
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über Detailverständnis auf dem Gebiet der Wirtschaftstheorie und der Versicherungsmathematik sowie in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen.
(c)
Die Ergebnisse des internen Modells geben Aufschluss über relevante Änderungen im Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
(d)
Die Ergebnisse des internen Modells erweisen sich gegenüber Änderungen der Inputdaten, die nicht mit einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondieren, als stabil.
(e)
Mit Hilfe des internen Modells werden alle relevanten Merkmale des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgedeckt.
(f)
Die Techniken sind auf die im Rahmen des internen Modells verwendeten Daten abgestimmt.
(g)
Die Ergebnisse des internen Modells weisen keine wesentlichen Modell- oder Schätzfehler auf. Die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird — soweit möglich — angepasst, um Modell- und Schätzfehlern Rechnung zu tragen.
(h)
Die Berechnung der Ergebnisse des internen Modells lässt sich auf transparente Weise darstellen.

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