Artikel 230 VO (EU) 2015/35
Bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde gelegte Informationen und Annahmen
1. Informationen werden nur dann als zuverlässig im Sinne von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kohärenz und Objektivität der betreffenden Informationen, die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Transparenz der Methode zur Generierung und Verarbeitung der Informationen nachweisen.
2. Annahmen werden nur dann als realistisch für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- (a)
- Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können jede einzelne Annahme erläutern und begründen, wobei der Bedeutung der jeweiligen Annahme, der Unsicherheit, mit der sie behaftet ist, sowie den Gründen, aus denen die relevanten alternativen Annahmen nicht herangezogen werden, Rechnung zu tragen ist.
- (b)
- Die Umstände, unter denen die Annahmen als falsch betrachtet würden, können eindeutig bestimmt werden.
- (c)
- Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erarbeiten eine schriftliche Darstellung der bei der Festlegung der betreffenden Annahmen verwendeten Methodik und halten diese Darstellung auf dem aktuellen Stand.
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