Artikel 231 VO (EU) 2015/35

Im internen Modell verwendete Daten

1. Die im internen Modell verwendeten Daten werden nur dann als exakt im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
Die Daten weisen keine wesentlichen Fehler auf.
(b)
Daten aus unterschiedlichen Zeiträumen, die für dieselbe Schätzung verwendet werden, sind kohärent.
(c)
Die Daten werden zeitnah und im Zeitverlauf einheitlich erfasst.

2. Im internen Modell verwendete Daten werden nur dann als vollständig im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
Die Daten enthalten ausreichende historische Informationen, um die Charakteristika des zugrunde liegenden Risikos zu bewerten und insbesondere Risikotrends zu ermitteln.
(b)
Daten, die den Anforderungen von Buchstabe a genügen, stehen für alle relevanten Modellparameter zur Verfügung, und ohne Begründung werden keine relevanten Daten von der Verwendung im internen Modell ausgenommen.

3. Im internen Modell verwendete Daten werden nur dann als angemessen im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
Die Daten sind für ihre Verwendungszwecke geeignet.
(b)
Umfang und Art der Daten gewährleisten, dass die auf ihrer Grundlage im Rahmen des internen Modells vorgenommenen Schätzungen keinen wesentlichen Schätzfehler aufweisen.
(c)
Die Daten stehen mit den Annahmen in Einklang, auf die sich die im Rahmen des internen Modells angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Techniken stützen.
(d)
Die Daten spiegeln die relevanten Risiken wider, denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist.
(e)
Die Daten werden in transparenter und strukturierter Weise auf der Grundlage einer Spezifikation erhoben, verarbeitet und angewandt, die folgende Bereiche abdeckt:

i)
Definition und Bewertung der Datenqualität, einschließlich spezifischer qualitativer und quantitativer Standards für unterschiedliche Datensätze;
ii)
Verwendung und Festlegung von Annahmen, die bei der Erhebung, Verarbeitung und Anwendung von Daten getroffen werden;
iii)
Verfahren zur Datenaktualisierung, einschließlich der Intervalle der regelmäßigen Aktualisierung und der Umstände, unter denen zusätzliche Aktualisierungen vorgenommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.