Artikel 232 VO (EU) 2015/35

Fähigkeit zur Risikoeinstufung

1. Für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist das interne Modell in der Lage, alle von ihm abgedeckten wesentlichen Risiken einzustufen.

2. Die Fähigkeit zur Risikoeinstufung steht mit der im internen Modell und der im Risikomanagementsystem verwendeten Risikoklassifikation in Einklang.

3. Ähnliche Risiken werden innerhalb des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ebenso wie im Zeitverlauf einheitlich eingestuft.

4. Die Risikoeinstufung steht mit der Kapitalallokation gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.