Artikel 234 VO (EU) 2015/35
Diversifikationseffekte
Das zur Messung von Diversifikationseffekten gemäß Artikel 121 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG verwendete System wird nur dann als angemessen betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a)
- Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System identifiziert die wichtigsten für Abhängigkeiten maßgeblichen Größen.
- (b)
-
Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System trägt allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung:
- i)
- etwaigen nichtlinearen Abhängigkeiten und einer etwaigen fehlenden Diversifizierung bei extremen Szenarien;
- ii)
- etwaigen Diversifikationsbeschränkungen, die sich aus dem Bestehen eines Sonderverbands oder eines Matching-Adjustment-Portfolios ergeben;
- iii)
- den Merkmalen des im internen Modell verwendeten Risikomaßes.
- (c)
- Die dem System zur Messung von Diversifikationseffekten zugrunde liegenden Annahmen werden empirisch untermauert.
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