Artikel 235 VO (EU) 2015/35

Risikominderungstechniken

1. Zu den Risiken, die gemäß Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG im internen Modell angemessen widergespiegelt werden müssen, zählen nicht die sich aus folgenden Situationen ergebenden Risiken:

(a)
Die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik sind in einer relevanten Rechtsordnung nicht rechtswirksam und nicht durchsetzbar oder stellen nicht sicher, dass die Risikoübertragung klar definiert und unanfechtbar ist.
(b)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei oder einem anderen Kreditereignis, das in der Transaktionsdokumentation zu den Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik genannt wird, keinen direkten Anspruch gegenüber dieser Gegenpartei.
(c)
Die rechtlichen Regelungen, auf die sich die Risikominderungstechnik stützt, enthalten keine ausdrückliche Bezugnahme auf eine spezifische Risikoexponierung, durch die der von der Risokominderungstechnik abgedeckte Umfang klar definiert würde.

2. Deckt die Risikominderungstechnik gemäß Absatz 1 Buchstabe c die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht in allen Fällen ab, wird davon ausgegangen, dass das interne Modell das aus der Risikominderungstechnik erwachsende Risiko im Sinne von Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG nicht angemessen widerspiegelt, es sei denn, der aus den abweichenden Risikoexponierungen resultierenden verringerten Wirksamkeit der betreffenden Risikominderungstechnik wird Rechnung getragen.

3. Ist die Risikominderungstechnik an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung außerhalb der direkten Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens liegt und die die wirksame Risikoübertragung beeinträchtigen könnten, wird nur dann davon ausgegangen, dass das interne Modell das aus der Risikominderungstechnik erwachsende Risiko im Sinne von Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen widerspiegelt, wenn es den Auswirkungen dieser Bedingungen und der verringerten Wirksamkeit der betreffenden Risikominderungstechnik Rechnung trägt.

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