Artikel 236 VO (EU) 2015/35
Künftige Maßnahmen des Managements
1. Künftige Maßnahmen des Managements werden nur dann als vernünftigerweise zu erwarten im Sinne von Artikel 121 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- (a)
- Die in den Berechnungen für das interne Modell zugrunde gelegten Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements werden objektiv bestimmt.
- (b)
- Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements sind realistisch und stehen mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der angewandten Risikominderungstechniken, in Einklang; gibt es hinreichende Nachweise dafür, dass das Unternehmen seine Praxis oder Strategie ändern wird, stehen die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements mit der geänderten Praxis oder der geänderten Strategie in Einklang.
- (c)
- Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements stehen miteinander in Einklang.
- (d)
- Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements laufen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder den geltenden Rechtsvorschriften nicht zuwider.
- (e)
- Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigen alle vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen veröffentlichten Informationen über die Maßnahmen, die es voraussichtlich ergreifen bzw. nicht ergreifen wird.
2. Die Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch sein und alles Folgende enthalten:
- (a)
- einen Vergleich zwischen den angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements und den zuvor vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Managementmaßnahmen;
- (b)
- einen Vergleich der künftigen Maßnahmen des Managements, die in den aktuellen und den vergangenen Berechnungen des internen Modells berücksichtigt wurden.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind in der Lage, jede relevante Abweichung in Bezug auf die Buchstaben a und b zu erklären.
3. Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen umfassenden Plan für die künftigen Maßnahmen des Managements auf, der vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligt wird und alles Folgende vorsieht:
- (a)
- die Ermittlung der künftigen Maßnahmen des Managements, die im Rahmen des internen Modells umgesetzt werden;
- (b)
- die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen billigerweise davon ausgehen würde, dass es die unter Buchstabe a genannten künftigen Managementmaßnahmen treffen wird;
- (c)
- die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen u. U. nicht möglich ist, die unter Buchstabe a genannten künftigen Managementmaßnahmen zu treffen, sowie eine Erläuterung, wie diesen Umständen im internen Modell Rechnung getragen wird;
- (d)
- die Reihenfolge, in der künftige Maßnahmen des Managements durchgeführt würden, und die für diese künftigen Maßnahmen des Managements geltenden Governance-Anforderungen;
- (e)
- eine Beschreibung aller laufenden Arbeiten, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die unter Buchstabe a genannten künftigen Maßnahmen des Managements wird treffen können;
- (f)
- eine Erläuterung, wie künftige Maßnahmen des Managements bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt wurden;
- (g)
- eine Beschreibung der anwendbaren internen Berichtsverfahren für künftige im Rahmen des internen Modells umzusetzende Maßnahmen des Managements, wobei mindestens eine jährliche Mitteilung an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan vorzusehen ist.
4. Bei den Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements werden die Zeit, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich ist, sowie alle damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt.
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