Artikel 238 VO (EU) 2015/35
1. Die in Artikel 122 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Möglichkeit, einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie festgelegt zu verwenden, gilt sowohl für das interne Modell als Ganzes als auch für unterschiedliche Risikokategorien oder Hauptgeschäftsbereiche innerhalb des internen Modells.
2. Der in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG geforderte Nachweis über den gewährleisteten Schutz der Versicherungsnehmer beinhaltet auch den Nachweis, dass die im betreffenden Artikel vorgesehenen Annäherungen nicht zu einem wesentlichen Fehler bei der Solvenzkapitalanforderung oder zu einer geringeren als der gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie berechneten Solvenzkapitalanforderung führen.
Basieren die Annäherungen auf einer Reskalierung der modellierten Risiken, weisen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Unternehmen nach, dass sich die Reskalierung nicht negativ auf die Ergebnisse der Annäherungen auswirkt.
Wird beim Risikomaß ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt als in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, berücksichtigen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie genannten Unternehmen alles Folgende:
- (a)
- ob entsprechende Ereignisse im Zeitverlauf gleichmäßig verteilt sind und, sollte dies nicht der Fall sein, wie sich dies in den Annäherungen niederschlägt;
- (b)
- ob alle signifikanten Risiken über einen Zeitraum von einem Jahr angemessen gemanagt werden;
- (c)
- wenn der zugrunde gelegte Zeitraum länger ist als der in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene, ob die Solvabilität in diesem Zeitraum vom Unternehmen gebührend berücksichtigt wird;
- (d)
- ob der zugrunde gelegte Zeitraum unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Laufzeit der Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und, soweit relevant, der mit langen Zeiträumen verbundenen Unsicherheiten angemessen ist;
- (e)
- etwaige den Annäherungen zugrunde liegende Annahmen über die Abhängigkeiten zwischen Risiken über aufeinanderfolgende Zeiträume.
3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen das Bestehen des in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG geforderten Schutzniveaus einmal jährlich sowie bei jeder signifikanten Änderung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach.
4. Die Annäherungen gemäß Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG sind als Teil des internen Modells zu betrachten.
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