Artikel 239 VO (EU) 2015/35
1. Zur vollständigen Integration eines internen Partialmodells in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Standardintegrationstechnik die Korrelationsmatrixen und -formeln der Standardformel gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG und Titel I Kapitel V dieser Verordnung an.
2. Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass die Anwendung der Standardintegrationstechnik gemäß Absatz 1 aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe nicht angemessen wäre, wendet das Unternehmen die am besten geeignete Integrationstechnik gemäß Anhang XVIII an. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen.
3. Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darüber hinaus den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe die Anwendung keiner der in Anhang XVIII genannten Integrationstechniken angemessen wäre, kann das Unternehmen eine alternative Integrationstechnik anwenden. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen.
4. Die Anwendung der alternativen Integrationstechnik muss zu einer Solvenzkapitalanforderung führen, die den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen entspricht und das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens besser widerspiegelt.
5. Eine Integrationstechnik ist nicht geeignet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
- (a)
- Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde nicht den Anforderungen von Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG genügen.
- (b)
- Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht angemessen widerspiegeln.
- (c)
- Die Ausgestaltung des internen Partialmodells ist zwar mit den in Artikel 101 und Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen konsistent, würde es aber nicht ermöglichen, das Modell in die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu integrieren.
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