Artikel 240 VO (EU) 2015/35
1. Für die Zwecke der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG machen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Angaben:
- (a)
- Gewinne und Verluste;
- (b)
- Hauptgeschäftsbereiche des Unternehmens;
- (c)
- im internen Modell gewählte Risikokategorisierung;
- (d)
- Zuordnung des Gesamtgewinns oder -verlusts zu den Risikokategorien und Hauptgeschäftsbereichen.
2. Die Spezifizierung der Gewinne und Verluste ist kohärent mit der Erhöhung bzw. der Verringerung des monetären Betrags, der der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose gemäß Artikel 228 Absatz 1 zugrunde liegt.
3. Die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung ist für das Risikomanagement und für Entscheidungsprozesse gemäß Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen und weist eine ausreichende Detailtiefe auf. Bei der Risikokategorisierung wird zwischen Risiken, die vom internen Modell abgedeckt werden, und Risiken, die nicht vom internen Modell abgedeckt werden, unterschieden.
4. Die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten erfolgt auf objektive, transparente und im Zeitverlauf einheitliche Weise.
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