Artikel 247 VO (EU) 2015/35
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen jegliche potenziellen Beschränkungen, die sich aus der Verwendung externer Modelle oder externer Daten im internen Modell mit Blick auf die dauerhafte Erfüllung der Anforderungen der Artikel 101 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie des Artikels 113 der Richtlinie für interne Partialmodelle ergeben können.
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