Artikel 248 VO (EU) 2015/35
Mindestkapitalanforderung
1. Die Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- MCRcombined bezeichnet die kombinierte Mindestkapitalanforderung.
- (b)
- AMCR bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung genannte absolute Untergrenze.
2. Die kombinierte Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- MCRlinear bezeichnet die gemäß den Artikeln 249 bis 251 berechnete lineare Mindestkapitalanforderung.
- (b)
- SCR bezeichnet die gemäß Kapitel V bzw. — sofern eine Genehmigung für die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells erteilt wurde — gemäß Kapitel VI berechnete Solvenzkapitalanforderung.
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