Artikel 25 VO (EU) 2015/35

Getrennte Berechnung der künftigen Überschussbeteiligungen

Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getrennt bestimmt.

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