Artikel 250 VO (EU) 2015/35
Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
1. Der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- Die Summe umfasst alle in Anhang XIX aufgeführten Segmente.
- (b)
- TP(nl,s) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segment s nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
- (c)
- Ps bezeichnet die gebuchten Prämien für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segment s in den letzten zwölf Monaten nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
- (d)
- Die Faktoren αs und βs sind in Anhang XIX festgelegt.
2. Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthalten sind
- (a)
- aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 5 nicht berücksichtigt werden können, sowie
- (b)
- aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikels 235 genügen.
3. Bei der Berechnung der gebuchten Prämien nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Prämien für Rückversicherungsverträge nicht abgezogen:
- (a)
- Prämien im Zusammenhang mit versicherungsfremden Ereignissen oder regulierten Versicherungsansprüchen, die in den in Artikel 41 Absatz 3 genannten Zahlungsströmen nicht berücksichtigt werden;
- (b)
- Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikel 235 genügen.
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