Artikel 251 VO (EU) 2015/35
Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
1. Der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- TP(life,1) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.
- (b)
- TP(life,2) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
- (c)
- TP(life,3) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für indexgebundene und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
- (d)
- TP(life,4) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
- (e)
-
CAR bezeichnet das Gesamtrisikokapital, d. h. die Summe des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen begründen, wobei das Risikokapital eines Vertrags der höhere Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen ist:
- i)
-
der Summe aller folgenden Beträge:
- —
-
Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- —
-
erwarteter Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Unternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall oder bei sofortiger Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- ii)
- und dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
2. Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten sind
- (a)
- aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 5 berücksichtigt werden können, sowie
- (b)
- aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209 bis 215 oder des Artikels 235 genügen.
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