Artikel 252 VO (EU) 2015/35
Mindestkapitalanforderung: Mehrsparten-Versicherungsunternehmen
1. Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden im Einklang mit den Absätzen 2 bis 11 berechnet.
2. Die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- NMCR(combined ,nl) bezeichnet die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung.
- (b)
- AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung vorgeschriebene absolute Untergrenze.
3. Die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- NMCR(linear ,nl) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
- (b)
- NSCRnl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
- (c)
- Addonnl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat.
4. Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- MCR(nl,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
- (b)
- MCR(l,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
5. MCR(nl,nl) und MCR(l,nl) werden auf gleiche Weise berechnet wie MCR(linear,nl) und MCR(linear,l) gemäß den Artikeln 250 und 251, wobei sich die in der Berechnung zugrunde gelegten versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien allerdings ausschließlich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Rahmen von Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten in den in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Nichtlebensversicherungszweigen beziehen.
6. Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalzuschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst.
- (b)
- NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
- (c)
- NMCR(linear,l) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
7. Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- NMCR(combined ,l) bezeichnet die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung.
- (b)
- AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebene absolute Untergrenze.
8. Die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
- (b)
- NSCRl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit.
- (c)
- Addonl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat.
9. Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- MCR(nl,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
- (b)
- MCR(l,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
10. MCR(nl,l) und MCR(l,l) werden auf gleiche Weise berechnet wie MCR(linear,nl) und MCR(linear,l) gemäß den Artikeln 250 und 251, wobei sich die in der Berechnung zugrunde gelegten versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien allerdings ausschließlich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Rahmen von Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten in den in Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Lebensversicherungszweigen beziehen.
11. Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
- (a)
- SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalaufschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst.
- (b)
- NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
- (c)
- NMCR(linear,l) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.