Artikel 254 VO (EU) 2015/35

Vorschriften zum Risikoselbstbehalt für Originatoren, Sponsoren, oder ursprüngliche Kreditgeber

1. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber behält gemäß Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil zurück, der gemäß Absatz 2 in keinem Fall weniger als 5 % beträgt, und legt dieses Engagement gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den Anlegerinformationen explizit offen.

2. Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:

(a)
das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;
(b)
bei Verbriefungen revolvierender Forderungen im Sinne von Artikel 242 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das Halten des Anteils des Originators von mindestens 5 % des Nettowerts der verbrieften Forderungen;
(c)
das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen andernfalls bei der Verbriefung verbrieft worden wären — vorausgesetzt, die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination beträgt mindestens 100;
(d)
das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht;
(e)
das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder Verbriefungsposition.

3. Der Nettoanteil wird bei der Origination berechnet. Der Nettoanteil wird nicht für die Kreditrisikominderung, für Verkaufspositionen oder sonstige Formen der Absicherung berücksichtigt und nicht veräußert. Der Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.

4. Der gehaltene materielle Nettoanteil gemäß Absatz 1 wird nicht zwischen verschiedenen Arten von Haltern aufgeteilt.

5. Die Anforderung gemäß Absatz 1, einen materiellen Nettoanteil zu halten, ist vollständig zu erfüllen

(a)
vom Originator oder von mehreren Originatoren;
(b)
vom Sponsor oder von mehreren Sponsoren;
(c)
vom ursprünglichen Kreditgeber oder von mehreren ursprünglichen Kreditgebern.

6. Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem Originator in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt erfüllt, dessen Originator er ist.

7. Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen, wird die Pflicht zum Selbstbehalt von jedem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf den Anteil an den verbrieften Risikopositionen insgesamt erfüllt, bei dem er der ursprüngliche Kreditgeber ist.

8. Abweichend von den Absätzen 6 und 7 kann bei verbrieften Risikopositionen, die von mehreren Originatoren oder mehreren ursprünglichen Kreditgebern geschaffen werden, die Pflicht zum Selbstbehalt vollumfänglich von einem einzigen Originator oder ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)
Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und verwaltet es.
(b)
Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm oder Verbriefungsmodell eingerichtet und mehr als 50 % der verbrieften Risikopositionen insgesamt beigesteuert.

9. Zeichnen mehrere Sponsoren für die verbrieften Risikopositionen verantwortlich, obliegt die Pflicht zum Selbstbehalt einer der folgenden Parteien:

(a)
dem Sponsor, dessen wirtschaftliches Interesse am stärksten mit dem der Anleger übereinstimmt, was von der Gesamtheit der Sponsoren auf der Grundlage objektiver Kriterien — wie Gebührenstrukturen, Beteiligung an Einrichtung und Verwaltung des Programms oder Verbriefungsmodells und aus der Verbriefung resultierendes Kreditrisiko — einvernehmlich festgestellt wird;
(b)
jedem Sponsor entsprechend seinem Anteil an der Gesamtsponsorenzahl.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.