Artikel 255 VO (EU) 2015/35
Ausnahmen von den Vorschriften zum Risikoselbstbehalt
1. Artikel 254 Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Exponierungen gegenüber den in Artikel 180 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Stellen oder um Exponierungen handelt, die von diesen Stellen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden und die Garantie den in Artikel 215 genannten Anforderungen genügt.
2. Artikel 254 Absatz 1 gilt nicht für Verbriefungen, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die dem Index zugrunde liegenden Vermögenswerte mit denen eines stark gehandelten Indexes identisch sind oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt.
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