Artikel 256 VO (EU) 2015/35

Qualitative Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

1. In Verbriefungen investierende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Anforderungen.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie die Anlage tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, einschließlich einer Bewertung der Verpflichtung des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers, dauerhaft einen materiellen Nettoanteil der Verbriefung von mindestens 5 % zu halten, sowie sämtlicher Faktoren, die die gemäß Absatz 3 Buchstabe f eingegangene Verpflichtung zum Halten des betreffenden Anteils unterminieren könnten.

3. Vor einer Anlage in Verbriefungen und gegebenenfalls auch danach stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicher, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber alle folgenden Kriterien erfüllt:

(a)
Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gewährt Kredite auf der Grundlage genau definierter, solider Kriterien und legt die Verfahren zur Genehmigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von zu verbriefenden Krediten sowie von Krediten, die er nicht verbriefen wird, fest.
(b)
Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über wirksame Systeme für die laufende Verwaltung und Überwachung seiner kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen, unter anderem zur Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie zur Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen.
(c)
Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber diversifiziert jedes Kreditportfolio entsprechend seinem Zielmarkt und seiner Gesamtkreditstrategie.
(d)
Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gewährt unmittelbaren Zugang zu allen relevanten Daten, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benötigt, um den Anforderungen der Absätze 4 bis 7 nachzukommen.
(e)
Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über schriftlich fixierte Leitlinien für Kreditrisiken, in denen unter anderem seine Risikotoleranzschwellen und Rückstellungsgrundsätze erläutert werden und beschrieben wird, wie diese Risiken gemessen, überwacht und kontrolliert werden.
(f)
Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber legt die Höhe des von ihm gehaltenen Nettoanteils im Sinne von Artikel 254 Absatz 1 sowie jegliche Faktoren offen, die das dauerhafte Halten des gemäß jenem Absatz mindestens erforderlichen Nettoanteils unterminieren könnten.

4. In Verbriefungen investierende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen führen dem Risikoprofil ihrer Verbriefungspositionen angemessene schriftlich fixierte Überwachungsverfahren ein, um die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Forderungen kontinuierlich und zeitnah überwachen zu können.

5. In Verbriefungen investierende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gewährleisten einen angemessenen Umfang der internen Berichterstattung an ihr Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan, damit dieses über wesentliche Verbriefungspositionen unterrichtet ist und die aus diesen Anlagen erwachsenden Risiken angemessen gemanagt werden.

6. In Verbriefungen investierende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen regelmäßig Stresstests zu den Zahlungsströmen und zum Wert der Sicherheiten, mit denen die zugrunde liegenden Forderungen unterlegt sind, durch. Die Stresstests sind der Art, dem Umfang und der Komplexität des der Verbriefungsposition inhärenten Risikos angemessen.

7. In Verbriefungen investierende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden nachweisen, dass sie über eine umfassende und gründliche Kenntnis der jeweiligen Anlage und der ihr zugrunde liegenden Forderungen sowie über schriftlich fixierte Leitlinien und Verfahren für das entsprechende Risikomanagement verfügen.

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