Artikel 261 VO (EU) 2015/35

Risikomanagement in Unternehmen, die Darlehen und/oder Hypothekenversicherungen oder -rückversicherungen bereitstellen

1. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Bereich der Kreditvergabe tätig werden, verfügen sie über schriftlich fixierte Leitlinien, die alles Folgende gewährleisten:

(a)
Die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten ist klar geregelt.
(b)
Die betreffenden Unternehmen verfügen über interne Methoden, die sie in die Lage versetzen, das Kreditrisiko von Exponierungen gegenüber Einzelschuldnern und auf Ebene des Portfolios zu bewerten.
(c)
Die laufende Verwaltung und Überwachung der Kreditportfolios, einschließlich Identifizierung und Verwaltung von Problemkrediten und angemessener Wertberichtigungen, erfolgt im Rahmen wirksamer Systeme.
(d)
Die Diversifizierung der Kreditportfolios ist in Anbetracht der Zielmärkte und der allgemeinen Anlagestrategie des Unternehmens angemessen.

2. Werden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Bereich Hypothekenversicherung oder -rückversicherung tätig, stützen sie sich bei der Übernahme von Risiken auf solide, klar definierte Kriterien und kommen in Bezug auf die ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Hypothekendarlehen den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen nach.

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