Artikel 262 VO (EU) 2015/35

Gesamtsolvabilitätsbedarf

1. Die Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG ist vorausschauend und enthält alle folgenden Elemente:

(a)
Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte, unter Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen seines Risikoprofils, die ihren Grund in der Geschäftsstrategie des Unternehmens oder im wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben, einschließlich operationeller Risiken;
(b)
Art und Qualität der Eigenmittelbestandteile oder anderer zur Deckung der gemäß Buchstabe a ermittelten Risiken geeigneter Ressourcen.

2. Bei den in Absatz 1 genannten Elementen ist Folgendes zu berücksichtigen:

(a)
die Zeiträume, die im Hinblick auf die Berücksichtigung der für das Unternehmen langfristig bestehenden Risiken relevant sind;
(b)
die dem Geschäfts- und Risikoprofil des Unternehmens angemessenen Bewertungs- und Erfassungsgrundlagen;
(c)
die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens und die genehmigten Risikotoleranzschwellen.

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