Artikel 263 VO (EU) 2015/35

Alternative Bewertungsmethoden

Wenn alternative Bewertungsmethoden gemäß Artikel 10 Absatz 5 angewandt werden, müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

(a)
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen, auf die der Bewertungsansatz Anwendung findet;
(b)
die Anwendung des betreffenden Bewertungsansatzes auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a begründen;
(c)
die dem Bewertungsansatz zugrunde liegenden Annahmen dokumentieren;
(d)
die Unsicherheiten in der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einschätzen;
(e)
die Angemessenheit der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einer regelmäßigen Überprüfung vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen unterziehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.