Artikel 264 VO (EU) 2015/35

Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen Validierung

1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen validieren die Berechnung der technischen Rückstellungen, insbesondere im Wege eines Vergleichs mit Erfahrungsdaten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2009/138/EG, mindestens einmal jährlich sowie in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegten Daten, Annahmen oder Methoden oder die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht mehr angemessen sind. Die Validierung deckt folgende Aspekte ab:

(a)
Angemessenheit, Vollständigkeit und Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 19 verwendeten Daten;
(b)
Angemessenheit einer Gruppierung von Verträgen gemäß Artikel 34;
(c)
Maßnahmen, um einer Datenunzulänglichkeit im Sinne von Artikel 20 zu begegnen;
(d)
Angemessenheit von zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Näherungswerten gemäß Artikel 21;
(e)
Angemessenheit und Plausibilität der Annahmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 22 bis 26 zugrunde gelegt werden;
(f)
Angemessenheit, Eignung und Relevanz der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden;
(g)
Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2009/138/EG, die zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 76 der Richtlinie zu bilden sind.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d beurteilen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wie sich Änderungen bei den Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements auf die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken. Haben Änderungen bezüglich einer Annahme über eine künftige Maßnahme des Managements signifikante Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Lage sein, die Gründe dafür zu erläutern und darzulegen, wie sie diesem Umstand in ihrem Entscheidungsprozess Rechnung tragen.

3. Die Validierung wird getrennt für homogene Risikogruppen vorgenommen. Sie wird getrennt vorgenommen für den besten Schätzwert, die Risikomarge und versicherungstechnische Rückstellungen, die anhand des Marktpreises von Finanzinstrumenten berechnet werden, welche im Einklang mit Artikel 40 künftige Zahlungsströme verlässlich nachbilden. Sie wird getrennt vorgenommen für versicherungstechnische Rückstellungen, wenn eine Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. Hinsichtlich des besten Schätzwerts wird die Validierung getrennt vorgenommen für den brutto berechneten besten Schätzwert einerseits und für einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften andererseits. Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen wird sie getrennt für Prämienrückstellungen einerseits und Schadenrückstellungen andererseits vorgenommen.

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