Artikel 265 VO (EU) 2015/35
Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen Dokumentation
1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren folgende Prozesse:
- (a)
- Erhebung von Daten und Analyse ihrer Qualität sowie anderer Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- (b)
- Wahl der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere Wahl der relevanten Annahmen in Bezug auf die Zuweisung der Ausgaben;
- (c)
- Auswahl und Anwendung versicherungsmathematischer und statistischer Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- (d)
- Validierung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Dokumentation Folgendes:
- (a)
- ein Verzeichnis der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, ihrer Merkmale und ihrer Anwendung;
- (b)
- die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e;
- (c)
- falls Daten bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zeitverlauf nicht einheitlich verwendet werden, Erläuterungen zu ihrer uneinheitlichen Verwendung unter Angabe der Gründe.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b enthält die Dokumentation Folgendes:
- (a)
- ein Verzeichnis aller relevanten Annahmen, auf denen die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen basiert; dies schließt Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements ein;
- (b)
- eine Begründung der Wahl der Annahmen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 1;
- (c)
- eine Beschreibung der Inputs, auf denen die Wahl basiert;
- (d)
- die Zielsetzungen, an denen sich die Wahl der Annahmen ausrichtet, und die Kriterien, die bei der Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Wahl zugrunde gelegt werden;
- (e)
- etwaige wesentliche Beschränkungen bei der getroffenen Wahl;
- (f)
- eine Beschreibung der bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Wahl der Annahmen;
- (g)
- eine Begründung der Änderung von Annahmen von einem Zeitraum zum anderen und eine Schätzung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen;
- (h)
- die maßgeblichen Abweichungen gemäß Artikel 23 Absatz 2.
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