Artikel 267 VO (EU) 2015/35

Interne Kontrolle der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über wirksame Systeme und Kontrollen, um sicherzustellen, dass die bei der Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommenen Schätzungen zuverlässig und im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen sind, sowie über ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Marktpreise oder der Inputs für das Bewertungsmodell.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung, dauerhafte Gewährleistung und Dokumentation klar definierter Leitlinien und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich einer Beschreibung und Definition der Aufgaben und Zuständigkeiten der in die Bewertung einbezogenen Mitarbeiter, der relevanten Modelle und der zu nutzenden Informationsquellen.

3. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine externe, unabhängige Bewertung oder Überprüfung des Werts wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vor.

4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen alle folgenden Anforderungen:

(a)
Sie stellen sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichende Ressourcen bereit, um die für Solvabilitätszwecke verwendeten Bewertungsansätze zu entwickeln, zu kalibrieren, zu genehmigen und zu überprüfen.
(b)
Sie führen interne Kontrollverfahren ein, die alles Folgende umfassen:

i)
eine regelmäßige unabhängige Überprüfung und Verifizierung der im Rahmen des Bewertungsansatzes zugrunde gelegten Informationen, Daten und Annahmen, der Ergebnisse und der Eignung des Bewertungsansatzes für die Bewertung der in Artikel 263 Buchstabe a genannten Elemente;
ii)
Überwachung — durch die das Unternehmen tatsächlich leitenden Personen — der internen Prozesse zur Genehmigung der Bewertungen sowie des bestehenden Prozesses zur Einbeziehung etwaiger externer, unabhängiger Bewertungen oder Überprüfungen des Werts wesentlicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten.

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