Artikel 268 VO (EU) 2015/35

Besondere Bestimmungen

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen integrieren die Funktionen und die entsprechenden Berichtslinien in die Organisationsstruktur, und zwar auf eine Weise, die sicherstellt, dass jede Funktion frei von Einflüssen ist, die sie daran hindern könnten, ihre Aufgaben objektiv, fair und unabhängig wahrzunehmen. Jede Funktion untersteht letztlich der Verantwortung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, ist diesem gegenüber berichtspflichtig und arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls mit anderen Funktionen zusammen.

2. Die Personen, die eine der Funktionen wahrnehmen, können aus eigener Initiative mit jedem Personalangehörigen kommunizieren und verfügen über die Autorität, die Ressourcen und die Fachkunde, die hierfür erforderlich sind, sowie über einen uneingeschränkten Zugang zu allen für die Ausübung ihrer Zuständigkeiten benötigten einschlägigen Informationen.

3. Die Personen, die eine der Funktionen wahrnehmen, berichten dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan unverzüglich über jedes in ihrem Zuständigkeitsbereich auftretende größere Problem.

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