Artikel 269 VO (EU) 2015/35

Risikomanagement-Funktion

1. Die Risikomanagement-Funktion umfasst alle folgenden Aufgaben:

(a)
Unterstützung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und anderer Funktionen bei der effektiven Handhabung des Risikomanagementsystems;
(b)
Überwachung des Risikomanagementsystems;
(c)
Überwachung des allgemeinen Risikoprofils des Unternehmens als Ganzes;
(d)
detaillierte Berichterstattung über Risikoexponierungen und Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Fragen des Risikomanagements, unter anderem in strategischen Belangen, die die Unternehmensstrategie, Fusionen und Übernahmen oder größere Projekte und Investitionen betreffen;
(e)
Ermittlung und Bewertung sich abzeichnender Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken.

1a. Von der Risikomanagementfunktion ermittelte sich abzeichnende Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Teil der in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risiken.

2. Die Risikomanagement-Funktion erfüllt alle folgenden Anforderungen:

(a)
die Anforderungen gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG;
(b)
enge Zusammenarbeit mit den Nutzern der Ergebnisse des internen Modells;
(c)
enge Zusammenarbeit mit der versicherungsmathematischen Funktion.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.