Artikel 269 VO (EU) 2015/35
Risikomanagement-Funktion
1. Die Risikomanagement-Funktion umfasst alle folgenden Aufgaben:
- (a)
- Unterstützung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und anderer Funktionen bei der effektiven Handhabung des Risikomanagementsystems;
- (b)
- Überwachung des Risikomanagementsystems;
- (c)
- Überwachung des allgemeinen Risikoprofils des Unternehmens als Ganzes;
- (d)
- detaillierte Berichterstattung über Risikoexponierungen und Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Fragen des Risikomanagements, unter anderem in strategischen Belangen, die die Unternehmensstrategie, Fusionen und Übernahmen oder größere Projekte und Investitionen betreffen;
- (e)
- Ermittlung und Bewertung sich abzeichnender Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken.
1a. Von der Risikomanagementfunktion ermittelte sich abzeichnende Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Teil der in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risiken.
2. Die Risikomanagement-Funktion erfüllt alle folgenden Anforderungen:
- (a)
- die Anforderungen gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG;
- (b)
- enge Zusammenarbeit mit den Nutzern der Ergebnisse des internen Modells;
- (c)
- enge Zusammenarbeit mit der versicherungsmathematischen Funktion.
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