Artikel 271 VO (EU) 2015/35
Funktion der internen Revision
1. Die Personen, die die Funktion der internen Revision wahrnehmen, sind in keiner Weise für eine der anderen Funktionen zuständig.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 und insbesondere unter Wahrung des in Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Personen, die die Funktion der internen Revision wahrnehmen, darüber hinaus auch andere Schlüsselfunktionen innehaben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a)
- Dies ist im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität der den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens inhärenten Risiken angemessen.
- (b)
- Die die Funktion der internen Revision wahrnehmenden Personen geraten nicht in einen Interessenkonflikt.
- (c)
- Durch die Übertragung der Funktion der internen Revision an Personen, die keine anderen Schlüsselfunktionen innehaben, würden dem Unternehmen Kosten entstehen, die gemessen an seinen Verwaltungsaufwendungen insgesamt unverhältnismäßig wären.
3. Die Funktion der internen Revision umfasst alle folgenden Aufgaben:
- (a)
- Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Revisionsprogramms, in dem die in den kommenden Jahren durchzuführenden Revisionsarbeiten unter Berücksichtigung sämtlicher Tätigkeiten und des gesamten Governance-Systems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens festgelegt werden;
- (b)
- Zugrundelegung eines risikobasierten Ansatzes bei der Festlegung ihrer Prioritäten;
- (c)
- Übermittlung des Revisionsplans an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan;
- (d)
- Formulierung von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a durchgeführten Arbeiten und mindestens einmal jährlich Übermittlung eines die Ergebnisse und Empfehlungen enthaltenden schriftlichen Berichts an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan;
- (e)
- Überprüfung, ob die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan auf der Grundlage der unter Buchstabe d genannten Empfehlungen getroffenen Entscheidungen befolgt werden.
Soweit erforderlich, kann die Funktion der internen Revision Prüfungen durchführen, die nicht im Revisionsplan vorgesehen sind.
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