Artikel 275a VO (EU) 2015/35

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

1. Bei der Erkennung, der Messung, der Überwachung, dem Management, der Steuerung und dem Bericht der mit Anlagen verbundenen Risiken im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch Nachhaltigkeitsrisiken.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wie sich ihre Anlagestrategie und ihre Anlageentscheidungen langfristig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken könnten, und bilden in dieser Strategie und diesen Entscheidungen gegebenenfalls die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ab, denen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission(1) beim Produktgenehmigungsverfahren Rechnung getragen wurde.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1).

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