Artikel 277 VO (EU) 2015/35

Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf die Governance

Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie festgelegten Standards abweicht, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

(a)
Auswirkungen der Abweichung von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Governance-Standards auf das solide und umsichtige Management des Unternehmens und ob die Abweichung aus einer unzureichenden Umsetzung einer Anforderung an das Governance-System oder aus der Nichtumsetzung einer solchen Anforderung resultiert;
(b)
Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
(c)
die verschiedenen Möglichkeiten zur Organisation eines wirksamen Governance-Systems, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens inhärenten Risiken angemessen ist;
(d)
mögliche finanzielle Verluste, die dem Unternehmen infolge der Abweichung entstehen könnten;
(e)
voraussichtliche Dauer der Abweichung.

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