Artikel 277 VO (EU) 2015/35
Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf die Governance
Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie festgelegten Standards abweicht, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:
- (a)
- Auswirkungen der Abweichung von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Governance-Standards auf das solide und umsichtige Management des Unternehmens und ob die Abweichung aus einer unzureichenden Umsetzung einer Anforderung an das Governance-System oder aus der Nichtumsetzung einer solchen Anforderung resultiert;
- (b)
- Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
- (c)
- die verschiedenen Möglichkeiten zur Organisation eines wirksamen Governance-Systems, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens inhärenten Risiken angemessen ist;
- (d)
- mögliche finanzielle Verluste, die dem Unternehmen infolge der Abweichung entstehen könnten;
- (e)
- voraussichtliche Dauer der Abweichung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.