Artikel 278 VO (EU) 2015/35

Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes und auf Übergangsmaßnahmen

1. Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie, der Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d der Richtlinie oder den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 308c und Artikel 308d der Richtlinie zugrunde liegen, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

(a)
Wesen, Art und Umfang der Abweichung;
(b)
Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
(c)
Sensitivitätsgrad der Annahmen, auf die sich die Abweichung bezieht;
(d)
voraussichtliche Dauer und Volatilität der Abweichung während der Dauer ihres Bestehens;
(e)
Auswirkungen der Abweichung auf die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel des Unternehmens.

2. Haben Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet, von der Matching-Anpassung, von Übergangsmaßnahmen oder von der Volatilitätsanpassung — soweit die Mitgliedstaaten eine vorherige Genehmigung vorschreiben — Gebrauch zu machen, können sie nur dann einen Kapitalaufschlag gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verhängen, wenn die Abweichung von den den Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen zugrunde liegenden Annahmen vorübergehender Natur ist und keinen Widerruf der aufsichtlichen Genehmigung zur Anwendung der entsprechenden Anpassung oder Übergangsmaßnahme rechtfertigt.

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