Artikel 28 VO (EU) 2015/35

Zahlungsströme

Die bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegte Zahlungsstrom-Projektion umfasst alle nachstehend genannten Zahlungsströme, soweit diese bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge betreffen:

(a)
an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte zu zahlende Leistungen;
(b)
Zahlungen, die beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Bereitstellung vertraglicher Naturalleistungen anfallen;
(c)
Zahlung der in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufwendungen;
(d)
Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme;
(e)
Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen betreffen;
(f)
Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Verträge mit index- und fondsgebundenen Leistungen betreffen;
(g)
Rückforderungen und Regressbeträge ( „salvage and subrogation” ), soweit diese nicht gemäß den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards als separate Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzustufen sind;
(h)
Steuerzahlungen, die die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

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