Artikel 283 VO (EU) 2015/35
Umfang der Änderungen im Falle einer Abweichung von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen und Vorgehensweise
1. Bei der Berechnung des in Artikel 282 Buchstabe a genannten Betrags prüfen die Aufsichtsbehörden die Elemente der Standardformel oder des internen Modells, die der Grund für die Abweichung des im Rahmen der Standardformel oder des internen Modells zugrunde gelegten Risikoprofils vom tatsächlichen Risikoprofil des Unternehmens waren, unter anderem — soweit relevant — in der Standardformel oder im internen Modell nicht berücksichtigte quantifizierbare Risiken, die Struktur der Formel oder des Modells, die Aggregationsmethoden, Parameter und Annahmen.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 ändern die Aufsichtsbehörden die Annahmen und Parameter, die der nach der Standardformel oder dem internen Modell berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, in einer Weise, dass die betreffenden Annahmen und Parameter das tatsächliche Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen widerspiegeln und dass die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist.
3. Sind die Änderungen gemäß Absatz 2 für die Berechnung des in Artikel 282 Buchstabe a genannten Betrags unzureichend oder ungeeignet, werden für die Berechnung gemäß Artikel 282 Buchstabe a alternative Methoden verwendet, die über die Änderung von Annahmen oder Parametern hinausgehen.
4. Änderungen gemäß Absatz 2 oder alternative Methoden gemäß Absatz 3 werden unter Verwendung angemessener, anwendbarer und einschlägiger versicherungsmathematischer und statistischer Techniken sowie unter Zugrundelegung exakter, vollständiger und angemessener Unternehmensdaten oder — sofern solche Daten nicht verfügbar sind — von Daten, die von unmittelbarer Relevanz für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sind, vorgenommen.
5. Sind alternative Methoden gemäß Absatz 3 unzureichend oder ungeeignet, können die Aufsichtsbehörden die Solvenzkapitalanforderung für die Zwecke von Artikel 282 Buchstabe a im Wege eines Vergleichs der Solvenzkapitalanforderungen von Unternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen berechnen.
6. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 können die Aufsichtsbehörden Informationen über andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen heranziehen, sofern sie sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht.
7. Die Aufsichtsbehörden dürfen Aspekte der Abweichung vom Risikoprofil, die darauf schließen lassen, dass eine geringere Solvenzkapitalanforderung dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens besser gerecht würde, nicht gegen andere Aspekte aufrechnen, die für eine höhere Solvenzkapitalanforderung sprechen, es sei denn, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllt alle folgenden Anforderungen:
- (a)
- Es besteht eine Änderungsmöglichkeit oder eine Methodik, die den Anforderungen von Absatz 4 genügt und es erlaubt, die Auswirkungen der Aspekte, die für eine geringere Solvenzkapitalanforderung sprechen, auf den Betrag gemäß Artikel 282 Buchstabe a zu quantifizieren.
- (b)
- Es wäre unangemessen, aufgrund der Aspekte, die für eine geringere Solvenzkapitalanforderung sprechen, die Standardparameter durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG zu ersetzen oder ein internes Modell gemäß Artikel 112 der Richtlinie zu verwenden.
- (c)
- Die Gesamtsolvabilitätsanforderung, die sich bei einer gegenseitigen Aufrechnung der Abweichungen vom Risikoprofil ergeben würde, entspricht den Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
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