Artikel 284 VO (EU) 2015/35

Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes oder bei Übergangsmaßnahmen

Für die Zwecke der Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnen die Aufsichtsbehörden den Kapitalaufschlag als die sich zu einem gegebenen Zeitpunkt ergebende Summe aus folgenden Beträgen:

(a)
dem negativen Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, wie er berechnet würde, wenn die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme in einer Weise geändert würde, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen;
(b)
dem Betrag der Solvenzkapitalanforderung ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge, wie er berechnet würde, wenn die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme in einer Weise geändert würde, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist;
(c)
dem Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel;
(d)
dem negativen Betrag der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge.

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