Artikel 285 VO (EU) 2015/35
Umfang von Änderungen bei Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes und bei Übergangsmaßnahmen und Vorgehensweise
1. Bei der Berechnung der in Artikel 284 Buchstaben a und b genannten Beträge berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Merkmale der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder des Risikoprofils des Unternehmens, die der Grund für die Abweichung von den der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen waren.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 ändern die Aufsichtsbehörden die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme sowie die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung in einer Weise, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist.
3. Änderungen gemäß Absatz 2 werden unter Verwendung angemessener, anwendbarer und einschlägiger versicherungsmathematischer und statistischer Techniken sowie unter Zugrundelegung exakter, vollständiger und geeigneter Unternehmensdaten oder — sofern solche Daten nicht verfügbar sind — von Daten, die von unmittelbarer Relevanz für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sind, vorgenommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.