Artikel 286 VO (EU) 2015/35

Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den Governance-Standards

Bei der Berechnung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

(a)
gegebenenfalls die in Artikel 277 genannten Faktoren;
(b)
gegebenenfalls Kapitalaufschläge, die zuvor bei vergleichbaren Abweichungen anderer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen festgelegt wurden, sofern die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.