Artikel 288 VO (EU) 2015/35

Bewertung von außergewöhnlichen widrigen Umständen

Mit Blick auf die Feststellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG, dass außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, die sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betreffenden Geschäftsbereichen ausmachen, berücksichtigt die EIOPA folgende Faktoren und Kriterien:

(a)
Auswirkungen möglicher späterer Entscheidungen, die die Aufsichtsbehörden zur Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse treffen, auf die Finanzmärkte, auf die Verfügbarkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten sowie für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
(b)
Anzahl, Größe und Marktanteil der von den außergewöhnlichen widrigen Umständen betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angaben dazu, ob sich aufgrund der Anzahl und Art dieser Unternehmen zusammengenommen negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte oder auf die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte ergeben könnten;
(c)
mögliche prozyklische Effekte einer Wiederherstellung der Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung, einschließlich Notverkäufen von Vermögenswerten auf den Finanzmärkten;
(d)
Möglichkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ergänzende Eigenmittel auf den Finanzmärkten aufzubringen;
(e)
Vorhandensein eines aktiven Marktes für die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte und Liquidität des betreffenden Marktes;
(f)
Rückversicherungs- und Retrozessionskapazitäten des Rückversicherungsmarktes;
(g)
Verfügbarkeit adäquater Risikominderungstechniken, einschließlich Finanzinstrumenten, auf den Finanzmärkten;
(h)
Verfügbarkeit anderer Mittel zur Reduzierung der Risikoexponierung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf den Finanzmärkten.

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