Artikel 289 VO (EU) 2015/35

Faktoren und Kriterien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

Bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Frist für ein bestimmtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG und bei der Festlegung der Dauer berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die in Artikel 288 Buchstaben c bis h dieser Verordnung genannten Faktoren und Kriterien sowie die im Folgenden genannten unternehmensspezifischen Faktoren und Kriterien:

(a)
Auswirkungen einer Verlängerung für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
(b)
Umfang, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den außergewöhnlichen widrigen Umständen betroffen ist;
(c)
dem Unternehmen zur Verfügung stehende Mittel und Wege, um zu gewährleisten, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder eingehalten wird, und Existenz eines realistischen Sanierungsplans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse;
(d)
Gründe und Grad der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung;
(e)
Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Eigenmittel;
(f)
Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte;
(g)
Art und Dauer der versicherungstechnischen Rückstellungen und anderen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
(h)
gegebenenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch andere Unternehmen der Gruppe, der das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört;
(i)
etwaige vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffene Maßnahmen, die darauf abzielen, Kapitalabflüsse und die Verschlechterung seiner Solvabilität einzudämmen.

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