Artikel 290 VO (EU) 2015/35
Aufbau
1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage entspricht im Aufbau den Vorgaben von Anhang XX und dient der Veröffentlichung der in den Artikeln 292 bis 298 genannten Informationen.
2. Der Bericht enthält narrative quantitative und qualitative Informationen, die gegebenenfalls durch quantitative Berichtsformate ergänzt werden.
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