Artikel 297 VO (EU) 2015/35

Kapitalmanagement

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

(a)
Angaben zu den vom Unternehmen beim Management seiner Eigenmittel zugrunde gelegten Zielen, Leitlinien und Verfahren, unter anderem zum Zeithorizont der Geschäftsplanung sowie zu wesentlichen Änderungen im Berichtszeitraum;
(b)
getrennt für jede Eigenmittelklasse Informationen zu Struktur, Höhe und Qualität der Eigenmittel am Ende des Berichtszeitraums und am Ende des vorangegangenen Berichtszeitraums, einschließlich einer Analyse der wesentlichen Änderungen innerhalb jeder einzelnen Eigenmittelklasse im Berichtszeitraum;
(c)
den anrechnungsfähigen Betrag der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung, unterteilt nach Eigenmittelklassen;
(d)
den anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung, unterteilt nach Eigenmittelklassen;
(e)
eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen dem Eigenkapital laut Unternehmensabschluss und dem für Solvabilitätszwecke berechneten Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten;
(f)
für jeden Basiseigenmittelbestandteil, für den die in Artikel 308b Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Übergangsregelungen gelten, eine Beschreibung von Art und Höhe des Eigenmittelbestandteils;
(g)
für jeden wesentlichen Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eine Beschreibung des betreffenden Bestandteils, die Höhe des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und, sofern eine Methode zur Bestimmung der Höhe des betreffenden Bestandteils genehmigt wurde, eine Erläuterung dieser Methode sowie die Art und die Namen der Gegenparteien oder der Gruppe von Gegenparteien für die in Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bestandteile;
(h)
eine Beschreibung jedes von den Eigenmitteln abgezogenen Postens sowie eine kurze Erläuterung etwaiger wesentlicher Beschränkungen, die sich auf die Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Eigenmitteln innerhalb des Unternehmens auswirken;
(i)
Informationen zu latenten Steuern, die mindestens alles Folgende enthalten:

i)
eine Beschreibung des berechneten Betrags der latenten Steueransprüche ohne Bewertung ihrer wahrscheinlichen Verwendung sowie des Umfangs, in dem diese latenten Steueransprüche anerkannt wurden;
ii)
bei anerkannten latenten Steueransprüchen eine Beschreibung derjenigen Ansprüche, auf die wahrscheinlich bei möglichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen und bei der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten in Zusammenhang mit Einkommensteuern, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden, zurückgegriffen wird;
iii)
im Hinblick auf latente Netto-Steueransprüche, die als Differenz aus dem anerkannten Betrag der latenten Steueransprüche und dem Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten berechnet werden, alles Folgende:

eine Bestätigung, dass diese latenten Netto-Steueransprüche als Tier-3-Basiseigenmittelbestandteile nach Artikel 76 Buchstabe a Ziffer iii verfügbar sind;

eine Beschreibung des Betrags dieser latenten Netto-Steueransprüche, die unter Anwendung der Begrenzungen der Anrechnungsfähigkeit nach Artikel 82 als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt sind;

wenn es sich bei den latenten Netto-Steueransprüchen um einen wesentlichen Betrag handelt, eine Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen, die für die Projektion der wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinne für die Zwecke des Artikels 15 angewandt werden.

Für die Zwecke des Buchstabens g werden die Namen der Gegenparteien nicht offengelegt, sofern eine solche Offenlegung rechtlich nicht möglich oder nicht praktikabel ist oder sofern die betreffenden Gegenparteien nicht wesentlich sind.

2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

(a)
Beträge der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens und der Mindestkapitalanforderung am Ende des Berichtszeitraums, gegebenenfalls zusammen mit einem Hinweis darauf, dass der endgültige Betrag der Solvenzkapitalanforderung noch der aufsichtlichen Prüfung unterliegt;
(b)
Aufschlüsselung des Betrags der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach Risikomodulen, sofern das Unternehmen die Standardformel verwendet, und nach Risikokategorien, sofern das Unternehmen ein internes Modell verwendet;
(c)
Angaben dazu, ob das Unternehmen vereinfachte Berechnungen anwendet, und, falls ja, für welche Risikomodule und Untermodule der Standardformel;
(d)
Angaben dazu, ob das Unternehmen unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet, und, falls ja, für welche Parameter der Standardformel;
(e)
gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, von der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option Gebrauch macht;
(f)
sofern der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht von der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option Gebrauch macht, Angaben zur Auswirkung etwaiger unternehmensspezifischer Parameter, die das Unternehmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie zu verwenden hat, und Angaben zur Höhe etwaiger bei der Solvenzkapitalanforderung vorgenommener Kapitalaufschläge sowie präzise Angaben zu der von der betreffenden Aufsichtsbehörde hierfür angeführten Begründung;
(g)
Angaben zu den vom Unternehmen bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten Inputs;
(h)
etwaige wesentliche Änderungen der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung im Berichtszeitraum sowie die Gründe für die entsprechenden Änderungen;
(i)
Informationen zur Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, die mindestens die beiden folgenden Angaben enthält:

i)
den Betrag, mit dem die Solvenzkapitalanforderung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern angepasst wurde, und eine Beschreibung der latenten Steuerverbindlichkeiten, des Rücktrags und wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne zum Nachweis der voraussichtlichen Verwendung;
ii)
wenn es sich bei den latenten Steueransprüchen um einen wesentlichen Betrag handelt, eine Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen, die für die Projektion der wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinne für die Zwecke des Artikels 207 angewandt werden.

3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zu der in Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option:

(a)
die Feststellung, dass das Unternehmen — nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde — bei der Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko gemäß Artikel 304 anwendet;
(b)
die sich daraus ergebende Höhe der Eigenkapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

4. Wird zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet, enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage darüber hinaus alle folgenden Informationen:

(a)
eine Beschreibung der verschiedenen Zwecke, für die das Unternehmen ein internes Modell verwendet;
(b)
eine Beschreibung des Geltungsbereichs des internen Modells in Bezug auf Geschäftsbereiche und Risikokategorien;
(c)
sofern ein internes Partialmodell verwendet wird, eine Beschreibung der Technik, die zur Integration des Partialmodells in die Standardformel verwendet wird, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung anderer verwendeter Techniken;
(d)
eine Beschreibung der im internen Modell für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose und der Solvenzkapitalanforderung verwendeten Methoden;
(e)
eine Erläuterung — für jedes einzelne Risikomodul — der Hauptunterschiede bei den in der Standardformel und im internen Modell verwendeten Methoden und Annahmen;
(f)
das Risikomaß und den Zeitraum, die im internen Modell zugrunde gelegt wurden, und, sofern diese nicht mit den in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten identisch sind, eine Erläuterung, warum die nach dem internen Modell berechnete Solvenzkapitalanforderung den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau bietet, das dem in Artikel 101 der Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau gleichwertig ist;
(g)
eine Beschreibung von Art und Angemessenheit der im internen Modell verwendeten Daten.

5. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

(a)
bei Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung des Unternehmens Zeitraum und Höchstbetrag jeder Nichteinhaltung während des Berichtszeitraums, Erläuterung der Gründe und Konsequenzen und gegebenenfalls ergriffene Abhilfemaßnahmen — im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v der Richtlinie 2009/138/EG — sowie eine Erläuterung der Wirkung entsprechender Abhilfemaßnahmen;
(b)
wenn die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung des Unternehmens in der Folge nicht korrigiert wurde, Betrag der Nichteinhaltung zum Zeitpunkt der Berichterstattung;
(c)
bei einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens während des Berichtszeitraums Zeitraum und Höchstbetrag jeder wesentlichen Nichteinhaltung, Erläuterung der Gründe und Konsequenzen, gegebenenfalls ergriffene Abhilfemaßnahmen — im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v der Richtlinie 2009/138/EG — sowie eine Erläuterung der Wirkung entsprechender Abhilfemaßnahmen.
(d)
wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens in der Folge nicht korrigiert wurde, Betrag der Nichteinhaltung zum Zeitpunkt der Berichterstattung.

6. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über das Kapitalmanagement des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

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