Artikel 296 VO (EU) 2015/35

Bewertung für Solvabilitätszwecke

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:

(a)
getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten den Wert der Vermögenswerte sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
(b)
getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.

2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:

(a)
getrennt für jeden wesentlichen Geschäftsbereich den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des Betrags des besten Schätzwerts und der Risikomarge, sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
(b)
Angaben zum Grad der Unsicherheit, mit dem der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen behaftet ist;
(c)
getrennt für jeden wesentlichen Geschäftsbereich eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt;
(d)
sofern eine Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird, eine Beschreibung der Matching-Anpassung und des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewandt wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
(e)
eine Erklärung dazu, ob die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
(f)
eine Erklärung dazu, ob die vorübergehende risikolose Zinskurve gemäß Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG angewandt wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Nichtanwendung der Übergangsmaßnahme auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
(g)
eine Erklärung dazu, ob der vorübergehende Abzug gemäß Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG angewandt wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Nichtanwendung des Abzugs auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
(h)
Angaben zu

i)
den einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften;
ii)
etwaigen wesentlichen Änderungen der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten relevanten Annahmen gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der sonstigen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:

(a)
getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
(b)
getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.

4. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen zu den in Artikel 263 genannten Bereichen, wobei den in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Offenlegungspflichten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens Rechnung zu tragen ist.

5. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke.

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