Artikel 299 VO (EU) 2015/35
1. Gestatten die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG, von der Veröffentlichung bestimmter Informationen abzusehen, sollte diese Erlaubnis nur so lange gelten, wie der Grund für die Nichtveröffentlichung fortbesteht.
2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden, sobald der Grund für eine gestattete Nichtveröffentlichung nicht länger gegeben ist.
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