Artikel 300 VO (EU) 2015/35

Fristen

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage innerhalb der in Artikel 308b Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und — nach Ablauf des in jenem Artikel festgelegten Übergangszeitraums — spätestens 14 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres des Unternehmens.

2. Sobald der Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie eine etwaige aktualisierte Fassung des Berichts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlicht werden, wird er auch den Aufsichtsbehörden unterbreitet.

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